Verkaufs- und Lieferbedingungen Tankstelle
1. Vorbemerkung
Mit der vorliegenden Vereinbarung erwirbt der Kunde gegen Vorlage einer gültigen Kundenkarte das Recht zum bargeldlosen Bezug von Produkten und Zusatzleistungen der Günther Energie + Service GmbH.
2. Abrechnung, Entgelte
(a) Basis für die Berechnung sind die gesonderten Preisvereinbarungen im Kundenvertrag. Es wird grundsätzlich in Euro berechnet.
(b) Günther Energie + Service GmbH kann je nach Marktlage Serviceaufschläge und Gebühren erheben gemäß der jeweils hierfür gültigen Liste. Diese Liste wird dem Kunden bei Aufnahme der Geschäftsverbindung oder jederzeit auf Anforderung hin übermittelt.
3. Karte und PIN-Code
(a) Dem Kunden wird eine Kundenkarte übergeben, welche zum Bezug derjenigen Produkte und Zusatzleistungen berechtigt, die durch die Kartenprogrammierung festgelegt sind. Die Kundenkarte bleibt Eigentum der Günther Energie + Service GmbH.
(b) Auf Wunsch wird dem Kunden ein PIN-Code eingerichtet, welcher geheimzuhalten ist und nur den zur Benutzung der Kundenkarte ermächtigten Personen mitzuteilen ist. Der PIN-Code darf nicht auf der Karte notiert oder in sonstiger Form zusammen mit der Karte aufbewahrt werden.
(c) Die Kundenkarte wird dem Kunden persönlich anvertraut, der für alle Schäden haftet, die durch eine missbräuchliche Verwendung und/oder Verfälschung der an ihn ausgegebenen Kundenkarte entstehen. Entsprechendes gilt für Schäden, die durch missbräuchliche Verwendung des an den Kunden ausgegebenen PIN-Codes entstehen. Der Kunde erkennt insbesondere an, dass er gegenüber Günther Energie + Service GmbH auch im Falle des Verlustes, Diebstahls oder sonstiger missbräuchlicher Benutzung für die Bezahlung aller mit der Kundenkarte bezogenen Produkte und Zusatzleistungen haftet.
(d) Im Falle des Verlustes oder Diebstahls der Kundenkarte ist Günther Energie + Service GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Im Falle eines Diebstahls hat der Kunde außerdem unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten. Der Kunde ist mit Eingang der schriftlichen Verlust/Diebstahls-Benachrichtigung aus vorstehender Haftung entlassen.
4. Kartensperre, Kündigung und Herausgabe
(a) Günther Energie + Service GmbH kann jederzeit die Benutzung der Kundenkarte untersagen, die Geschäftsbeziehung beenden oder die Kundenkarte bei der Tankstelle sperren. Der Kunde ist vor Vollzug einer dieser Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist zu benachrichtigen. Der Kunde kann die Geschäftsbeziehung jederzeit beenden und die Kundenkarte zurückgeben.
(b) Nach Untersagung der Nutzung, Beendigung der Geschäftsbeziehung oder/oder Sperre sind die Kundenkarten unverzüglich herauszugeben.
(c) Liegt ein wichtiger Grund vor, können die Maßnahmen nach a. und b. auch ohne vorherige Benachrichtigung erfolgen. Wichtiger Grund in diesem Sinne ist insbesondere
(c.1) wenn Rechnungen trotz Fälligkeit nicht bezahlt werden oder
(c.2) wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nicht nur unerheblich verschlechtern oder zu verschlechtern drohen.
5. Kartenprüfung
Dem Kunden ist bekannt, dass das Personal der Tankstelle berechtigt ist, die Legitimation des Kundenkarten-Inhabers zu kontrollieren, Lieferungen abzulehnen und die Kundenkarte einzuziehen, wenn die fahrzeugbezogene Kundenkarte nicht mit dem Fahrzeugkennzeichen übereinstimmt, oder die Karte gesperrt ist.
6. Zahlung
(a) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche bezogenen und in Rechnung gestellten Produkte und Zusatzleistungen innerhalb der vereinbarten Zahlungskonditionen zu bezahlen.
(b) Alle Reklamationen oder Beanstandungen insbesondere im Hinblick auf den Betrag oder die Art der auf der Abrechnung aufgeführten Vorgänge sind Günther Energie + Service GmbH schriftlich innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Abrechnung zu senden. Dem Schreiben sind alle zum Nachweis dieser Reklamation notwendigen Unterlagen beizufügen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Reklamation unzulässig, es sei denn, die Rechnungsprüfung ist ohne Verschulden des Kunden unmöglich gewesen. Der Umstand, dass Günther Energie + Service GmbH die Reklamation entgegennimmt, kann in keinem Fall als Haftungsanerkennung oder Begründung gewertet werden. Die Zahlungspflicht und –frist wird durch eine solche Anzeige nicht gehemmt.
(c) Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basislastschriftverfahren / -Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
(d) Zur Sicherung der aufgrund der vorliegenden Vereinbarung geschuldeten Beträge ist Günther Energie + Service GmbH berechtigt, vom Kunden die Bestellung einer angemessenen Sicherheit zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt / verlängerter Eigentumsvorbehalt
(a) Die Firma Günther Energie + Service GmbH bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der Waren und Kraftstoffe und - wenn der Kunde Unternehmer ist - auch aller sonstigen bei Vertragsabschluss bestehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung der Firma Günther Energie + Service GmbH mit dem Käufer, welche noch nicht voll ausgeglichen sind.
(b) Sofern die Firma Günther Energie + Service GmbH ihr Eigentum dadurch verliert, dass die Vorbehaltsware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers untergeht (z. B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so tritt der Käufer die ihm aus diesem Rechtsgeschäft entstehenden Forderungen schon jetzt in Höhe des Fakturen-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer), der sich aus diesen Liefergeschäften zwischen der Firma Günther Energie + Service GmbH und dem Kunden ergibt an die Firma Günther Energie + Service GmbH zur Sicherung ab.
(c) Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der der Günther Energie + Service GmbH zustehenden Saldoforderungen. Solange die Ware im Eigentum der Günther Energie + Service GmbH steht, erfolgt die Verarbeitung oder Bearbeitung für diesen.
(d) Wird die von der Günther Energie + Service GmbH gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder vermengten Bestand an die Günther Energie + Service GmbH ab. Der Günther Energie + Service GmbH steht das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen mit der Lieferung vermischten Ware zu. Die zur Feststellung dieses Verhältnisses notwendigen Informationen teilt der Kunde der Günther Energie + Service GmbH mit; erfolgt dies nicht oder nicht ausreichend, ist die Günther Energie + Service GmbH berechtigt, ihren Anteil zu schätzen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Ware für die Günther Energie + Service GmbH mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.
(e) Der Kunde verpflichtet sich, der Günther Energie + Service GmbH von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Günther Energie + Service GmbH gehörenden Ware oder der Günther Energie + Service GmbH zustehenden Rechte durch Dritte unverzüglich Nachricht zu geben.
8. Schadenersatz
(a) Im Falle der nicht termingerechten Bezahlung ist Günther Energie + Service GmbH berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, bzw. 9%-Punkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher i.S.d. §13 BGB nicht beteiligt ist, zu berechnen.
(b) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
(c) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
9. Sonstiges
Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung entspricht.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Lahr. Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht.
Verkaufs- und Lieferbedingungen Waschanlage
Die Fahrzeugwäsche bei der Günther Energie + Service GmbH (Anlagenbetreiber) erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen:
1. Die Benutzungs-/Bedienungs-/Einfahrhinweise sowie etwaige Anweisungen des Betreibers oder des Servicepersonals sind unbedingt zu beachten.
2. Mit der Einfahrt in die Waschanlage werden die AGB anerkannt.
3. Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile, bzw. die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehören, (z.B. Zierleisten, Spoiler, Antennen, Dachgepäckträger, Windabweiser, Sonnenblenden, o.ä.) verursacht worden sind, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder generell die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4. Der Kunde/Fahrzeugführer ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten Umstände (Anbauteile, Sonderausstattungen, evtl. Vorschädigungen, Unfallschäden usw.) hinzu-weisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der Waschanlage führen könnten. (s. a. Pkt. 5., 6.,7.)
5. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer nur für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
6. Eine Haftung bei Beschädigungen an Sonderfelgen bzw. Niederquerschnittsreifen bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. (s. Hinweistafel in der PKW-Waschstraßeneinfahrt)
7. Antennen, Signalhörner und sonstige Anbauten am Fahrzeug sind vom Benutzer vor Einfahrt in die Waschanlage selbst zu entfernen bzw. so zu befestigen, dass keine Gefahr davon ausgeht. Spiegel und Rückspiegel sind vom Benutzer selbst umzuklappen oder wenn möglich, selbst zu demontieren. Sollte das Waschanlagenpersonal diese Arbeiten ausführen, oder im Auftrag des Kunden/Fahrers handeln, so übernimmt der Waschanlagenunternehmer dafür keine Haftung. Sind die Anbauten nicht zu demontieren (wie z.B. Kühlaggregate), so hat der Fahrer das Waschpersonal vor Waschbeginn unbedingt darauf hinzuweisen. (s. Pkt. 4.)
8. Spanngurte, Riemen, Bremsschläuche und sonstiges Haltegeschirr an LKW-Aufliegern bzw. Hängern sind aus Sicherheitsgründen vom Kunden selbst so zu verzurren, dass sie sich während des Waschvorganges nicht lösen und in den Waschbürsten verwickeln können. Sollte ein Schaden an den Bürsten durch ungenügendes Verzurren entstehen, haftet der Kunde für die Folgeschäden an der Waschanlage.
9. Tankdeckel-Klappen, die sich durch Antippen öffnen lassen, sind vor Einfahrt in die Waschstraße zu verriegeln. Für Schäden an unverriegelten Klappen, haftet der Kunde. (s.a. Hinweistafel)
10. Rückspiegel, die sich beim Einklappen nach oben drehen (z.B. bei einigen BMW Modellen), dürfen beim Benutzen der Waschanlage nicht ein-/hochgeklappt werden. Im Schadensfall übernehmen wir dafür keine Haftung.
11. LKW Fahrer dürfen nur nach Aufforderung durch unser Personal in die Halle einfahren.
12. Das Hallentor muss beim Ein- und Ausfahren vollständig geöffnet sein. Dies ist vom Fahrer immer selbst zu überprüfen!!
13. Ampelsignale neben den Hallentoren sind vom Fahrer unbedingt beachten!
14. Der Fahrer bewegt sein Fahrzeug grundsätzlich immer auf eigenes Risiko.
15. Der Kunde/Fahrzeugführer hat Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden dem Anlagen-betreiber oder dem Anlagenpersonal noch vor Verlassen des Betriebsgeländes mitzuteilen.
16. Ersatzansprüche können nur dann anerkannt werden, wenn der Schadensfall nachweislich ausschließlich von der Waschanlage/Waschpersonal verursacht wurde bzw. verursacht worden sein kann. Eine Haftung entfällt, wenn eine Vorschädigung am Fahrzeug bzw. am beschädigten Fahrzeugteil vorlag. Die Beweislast dafür trägt allein der Benutzer. Der Beweis kann im Regelfall durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden.
17. Eine Haftung für Lackverfärbungen beim Waschen, wie sie bei roten und dunkelblauen Autolacken auftreten können, ist ausgeschlossen. Es ist allgemein bekannt, dass diese Lacke mit zunehmendem Alter zu spontanen Verfärbungen bzw. zum Ausbleichen in Waschanlagen neigen können. Da dieser Vorgang nicht zu beeinflussen ist, lehnen wir eine Haftung ab. (s.a. Hinweistafel)
18. Im Schadensfall ist der Waschanlagenunternehmer bzw. seine Haftpflichtversicherung berechtigt, selbst eine Fachwerkstatt mit der Schadensbehebung zu beauftragen.
19. Sollte eine Bedingung dieser AGB oder ein Teil davon unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen davon unberührt.
20. Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Lahr.